Leitfaden für Ausländer zum Erwerb von Immobilien in der Türkei

Berlin Başkonsolosluğu 25.09.2009

Leitfaden für Ausländer zum Erwerb von Immobilien in der Türkei

Dieser Leitfaden wurde mit der Absicht verfasst, dabei behilflich zu sein, dass ausländische natürliche Personen beim Erwerb von Immobilien in der Türkei keinen Problemen begegnen.

Der Leitfaden ersetzt jedoch nicht die professionelle Beratung.

1. Juristische Grundlage:

Ausländische natürliche Personen können in der Türkei Immobilien erwerben, sofern zwischen der Türkei und dem Land, dessen Staatsangehörige sie sind, eine diesbezügliche Gegenseitigkeit besteht. Über die Gegenseitigkeitslisten können Sie sich bei den Vertretungen Ihres Landes in der Türkei sowie der Botschaft oder den Generalkonsulaten der Republik Türkei in Ihrem Land informieren. Um beim Kauf von Immobilien eventuelle Verluste zu vermeiden, wäre es angebracht, dass ausländische natürliche Personen die im Folgenden erläuterten Punkte beachten:

2. Die amtliche Beurkundung der Verträge

Gemäß der geltenden Gesetzgebung in der Türkei müssen die amtlichen Verträge zur Eigentumsübertragung von Immobilien unbedingt bei den Grundbuchämtern beurkundet werden, die sich an dem Ort der entsprechenden Immobilien befinden. Zudem ist es möglich, vor dem offiziellen Kauf in Gegenwart eines Notars einen Vorvertrag, nämlich einen Vertrag über Grundstückskaufversprechen zu unterzeichnen.

Nach der amtlichen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages erfolgt die Eigentumsübertragung durch die Eintragung des Käufers ins Grundbuch.

3. Die gesetzlichen Einschränkungen beim Erwerb von Immobilien durch Ausländer

A. Ausländer können in der Türkei zu Wohn- und gewerblichen Zwecken Immobilien erwerben, sofern eine diesbezügliche Gegenseitigkeit besteht und die gesetzlichen Einschränkungen eingehalten werden. Die Gesamtfläche der Immobilien, die ein Ausländer in der Türkei erwerben kann, darf jedoch insgesamt 25.000 Quadratmeter nicht überschreiten, auch wenn sich diese in verschiedenen Städten befinden.

B. Ausländer müssen zudem bei den Militärbehörden in der Region eine Erlaubnis einholen, bevor sie eine Immobilie erwerben. Da der Verkauf einer Immobilie an Ausländer nicht möglich sein wird, wenn sich diese in militärischer „Sicherheitszone“ befinden sollte, ist es wichtig, dass dies vor der Zahlung des Kaufbetrages geklärt wird.

4. Praktische Hinweise

A. Ausländische natürliche Personen müssen bei der Antragstellung bei den zuständigen Grundbuchämtern folgende Dokumente bei sich führen:

- Personalausweis oder Reisepass

- Die von den zuständigen Ausländerpolizeibehörden ausgestellte Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, deren Immobilienerwerb von einer Aufenthaltserlaubnis abhängig ist,

- Das Original oder eine beglaubigte Kopie der Vollmacht samt Übersetzung, falls der Kauf auf der Grundlage einer im Ausland erteilten Vollmacht erfolgt,

B. Vor dem Abschluss des Kaufvertrags muss bei den Grundbuchämtern geklärt werden, ob die Immobilie mit beschränkten dinglichen Rechten bzw. mit Hypotheken belastet ist oder sonstige Hindernisse bezüglich deren Verkauf bestehen.

C. Es wäre angebracht, wenn Ausländer, die in der Türkei Immobilien erwerben wollen,

- keine rechtlich verbindlichen Verträge unterzeichnen und keine Zahlungen tätigen, ohne sich bei den Grundbuchämtern über die entsprechende Immobilie informiert zu haben (nach türkischem Recht wird die Grundbucheinsicht denjenigen gewährt, die ihr Interesse glaubhaft machen),

- keine Kaufformalitäten einleiten, ohne sich über den Verkäufer oder die Firma informiert zu haben und mit Personen oder Firmen keine Geschäfte abschließen, die ihre Seriosität und Zuverlässigkeit nicht unter Beweis gestellt haben.

Im Falle einer Streitigkeit in Bezug auf den Erwerb oder den Verkauf obliegt die Gerichtsbarkeit bei den türkischen Gerichten. Folglich muss bei den türkischen Gerichten Klage erhoben werden. Es ist nicht möglich, dass das Außenministerium der Republik Türkei sowie ihre Auslandsvertretungen in den Gerichtsprozess intervenieren.

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